Satzung Herb and Berry e.V.
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Der Verein Herb and Berry e.V. versteht sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und Patienten mit dem Ziel, folgende Anliegen zu verfolgen:
Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland, Der Verein setzt sich für eine Reform der bestehenden Drogengesetze ein, um einen akzeptierenden und regulierenden Umgang mit Drogen zu fördern.
Akzeptierende und regulierende Drogenpolitik, Herb and Berry e.V. befürwortet eine Politik, die den kontrollierten und verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis ermöglicht und fördert.
Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit, Der Verein leistet Aufklärungsarbeit und Prävention sowohl intern als auch extern und engagiert sich in Bildungsarbeit an öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, Der Verein bereitet seine Räumlichkeiten und organisatorischen Strukturen darauf vor, nach Erteilung der Anbaulizens schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sicherzustellen.
Herb and Berry e.V. befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
5. Mitgliedschaft
Der Herb and Berry e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer
ab einem Alter von 21 Jahren auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und Standards unter Ausschluss der Öffentlichkeit wünschen und sich für eine Veränderung der Drogenpolitik einsetzen. Dies umfasst sowohl medizinische Anwender als auch Genusskonsumenten.
6. Anbaulizens
Mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2024, die den Anbau von Cannabis durch Vereinigungen erlaubt, wird beabsichtigt, eine Anbaulizenz zu beantragen.
In diesem Sinne gibt sich der Verein Herb and Berry e.V. seine Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Herb and Berry e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Anbau
Der Verein Herb and Berry e.V. setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell als auch gemeinschaftlich, ein.
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis strebt der Verein den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an.
Die erste Anbaustätte soll die Gründungsadresse in der Hagenstraße 9, 15712 Königs Wusterhausen sein, wo Flächen für den Anbau gemietet werden. Weitere Anbaustellen können zur Versorgung der Mitglieder angemietet werden.
Der Anbau soll unter kontrollierten Bedingungen sowohl indoor als auch, wenn möglich, outdoor erfolgen.
Um Sauberkeit und Schutz vor Krankheiten, Schädlingen und Pilzen zu gewährleisten, ist die Aufzucht und Pflege der Pflanzen ausschließlich einem kleinen Team der Mitglieder gestattet, die vom Anbaurat bestellt werden.
Das angebaute Cannabis muss Qualitätsvorgaben einhalten und darf nicht mit anderen Substanzen (z.B. Tabak oder Lebensmitteln) vermischt werden.
Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Drogenprohibition und die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen, ein.
Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis sowohl individuell als auch gemeinschaftlich zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur Verfügung.
Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
Dem Verein Herb and Berry e.V. sind Jugendschutz und Prävention sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen.
Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechpartner in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
Socialising
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Es soll Clubveranstaltungen geben, die der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins Herb and Berry e.V. können alle natürlichen Personen über 21Jahren werden.
Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
Das Mindestalter für neue Mitglieder wird auf 21 Jahre festgelegt.
Der Mindestzeitraum einer Mitgliedschaft beträgt 3 Monate.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.
Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Es ist Mitglieder verboten:
Unbefugten Personen Zutritt zum Eigentum, den Vereinsflächen oder durch den Verein gemietet Flächen, insbesondere den Anbauflächen zu gewähren. Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, an dritte weiter zu geben. Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an dritte weiter zu geben.
§ 5 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
Spenden
Beiträge
Veranstaltungserlöse
Verkauf von Merchandising
Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits-, Miet- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.
Der gemeinsame Anbau von Cannabis kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden.
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 6 Aufwendungsersatz und Gründungskosten
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - sowie Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung oder sonstige vergleichbaren Leistungen im Zusammenhang mit der Vereinsgründung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung des Vereins durch das Mitglied gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.
§ 7 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedervollversammlung
Der Vorstand
Der Anbaurat
Die Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgange und Gremien beschließen.
Mitglieder eines Organs haften für Ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als das sie nicht gegenüber dem Verein haften.
Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch aus Ersatz ihrer Auslagen (§670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und Beerdigungen entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.
§ 9 Mitgliedervollversammlung
Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung.
Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
die Wahl des Vorstandes und des Anbaurates,
die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
Beschluss einer Anbau und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,
der Erlass der Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge für den gemeinschaftlichen Anbau,
die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen, der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Gründen beschließt. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einem Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
Die Mitgliedervollversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen erweitert wird.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich da Datenschutzbestimmungen eine Vertraulichkeit verlangen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorstand, sein. Stellvertreter und der Schatzmeister anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit dessen Stellvertreter.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Anbaurat
Alle den Anbau betreffende Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Er hat die Anbauordnung zu beachten und ist darüber hinaus den Weisungsbeschlüssen des Vorstand gebunden.
Der Anbaurat besteht aus mindestens 1 und maximal 4 Mitgliedern von denen einer zum Vorsitzenden gewählt wird.
Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Anbaurat wird für mindestens zwei Jahre gewählt. Sollte einer der Ratsmitglieder vorher ausscheiden hat der Vorstand das Recht einen Nachfolger zu nennen.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.
Zu den Aufgaben des Anbaurats gehören:
Die Qualitätssicherung des gemeinschaftlich angebauten Cannabis.
Sortenauswahl für den Anbau.
Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis.
Die Organisation der Trocknung und Verpackung der Cannabis-Ernte gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Berechnung der notwendigen Investitionen.
Die Wahl der Investitionen in Forschung und Labor für unter anderem:
Qualitätssicherung, Messung der THC und CBD Werte, Rückstandermittlung von Dünger und Pestiziden, neue Technik und Sorten im Testanbau
Extraktion von Ölen und Extrakten aus Pflanzenteilen für die medizinische Anwendung, sobald dies durch den Gesetzgeber zulässig wird.
§ 12 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt, abberufen und der Vertrag wird vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.
Ein Vorstandsmitglied kann als besonderer Vertreter / Geschäftsführer agieren. Der Dienstvertrag wird dann durch die weiteren Vorstandsmitglieder unterschrieben. Der Vorstand muss durch den Anbaurat bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben keine Bedenken bestehen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, nach §34 BGB.
Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand oder anderen Gremien angehören können aber nicht müssen.
Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Tagesgeschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selber erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.
Der Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Personen, Unternehmen, Vereine:
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins Herb and Berry e.V. am 15.07.2024 beschlossen.